AGB
Stand: 21. August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für Transporte und Dienstleistungen
Christoph Winter
Spinnereigasse 3/2/6
2603 Felixdorf
Telefon: +43 677 626 301 32
E-Mail: office@christophwinter.at
GISA-Zahlen: 37358778 und 37358907
Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Land)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Christoph Winter, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und seinen Kunden über die Erbringung von Transportleistungen und sonstigen Dienstleistungen.
Zum Leistungsangebot zählen insbesondere private und gewerbliche Übersiedelungen, Möbelabbau und Möbelaufbau, Sperrmüllentsorgung im Zusammenhang mit Übersiedelungen, Kleintransporte, Kurierfahrten, Botendienste, einfache Gartentätigkeiten sowie diverse Hochdruckreinigungen. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich im vereinbarten und gesetzlich zulässigen Umfang ausgeführt.
Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftragnehmer beauftragt. Verbraucher ist eine Person, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer ist eine Person, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in ausdrücklich getroffenen Abreden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
2. Anfragen, Angebote und Vertragsabschluss
Darstellungen auf der Website sowie über das Kontaktformular übermittelte Angaben dienen grundsätzlich der unverbindlichen Information und Anfrage. Das Absenden einer Anfrage begründet noch keinen Vertrag, sofern das Formular nicht ausdrücklich als verbindliche Bestellung gekennzeichnet ist.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Auftragnehmers innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder der Auftragnehmer einen Auftrag ausdrücklich bestätigt.
Erfolgt die Beauftragung telefonisch oder mündlich, ist für den Leistungsumfang die anschließend übermittelte Auftragsbestätigung maßgeblich.
Art, Umfang, Ort und Termin der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Vereinbarungen.
3. Leistungsumfang und Durchführung
Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Zusatzleistungen werden nur erbracht, wenn sie nachträglich vereinbart werden.
Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter oder sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einsetzen. Die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.
Tätigkeiten, für die besondere Berechtigungen, Bewilligungen oder Fachkenntnisse erforderlich sind, werden nur ausgeführt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Tätigkeiten ausdrücklich vereinbart wurden.
Muss die Durchführung aus sachlichen Gründen angepasst werden, darf der Auftragnehmer eine gleichwertige und für den Kunden zumutbare Ausführungsart wählen. Wesentliche Änderungen werden mit dem Kunden abgestimmt, soweit dies möglich ist.
4. Angaben und Mitwirkung des Kunden
Der Kunde hat alle für die Durchführung wesentlichen Umstände vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Art, Anzahl, Maße und Gewicht der Transportgüter, vorhandene Stockwerke und Aufzüge, die Länge der Tragwege, Zufahrtsmöglichkeiten, Parksituation, empfindliche Oberflächen sowie besonders schwere, wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände.
Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten Leistungsorte zum vorgesehenen Zeitpunkt zugänglich sind und erforderliche Schlüssel, Freigaben, Zufahrtsberechtigungen oder Haltegenehmigungen vorhanden sind. Dies gilt nicht, wenn deren Beschaffung ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die vom Kunden zu vertreten sind, können nach vorheriger Information zusätzlich verrechnet werden. Dies gilt insbesondere bei unrichtigen Angaben, fehlendem Zugang, nicht angekündigten Mehrmengen oder wesentlich längeren Tragwegen.
Der Kunde bestätigt, zur Übergabe, Beförderung, Montage oder Entsorgung der betroffenen Gegenstände berechtigt zu sein.
5. Transportgut und Verpackung
Vom Kunden selbst verpackte Gegenstände müssen für die vereinbarte Beförderung geeignet und ausreichend geschützt sein. Für Schäden, die ausschließlich auf eine vom Kunden zu vertretende unzureichende Verpackung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
Besonders zerbrechliche, wertvolle, antike, temperaturempfindliche oder technisch empfindliche Gegenstände sind vor Vertragsabschluss bekannt zu geben. Der Auftragnehmer kann hierfür eine besondere Verpackung, Sicherung oder Einzelvereinbarung verlangen.
Ohne ausdrückliche und gesetzlich zulässige Vereinbarung werden keine gefährlichen Güter, explosiven oder leicht entzündlichen Stoffe, Waffen, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, lebenden Tiere, verderblichen Waren oder rechtswidrigen Gegenstände übernommen.
Der Auftragnehmer darf die Übernahme nicht vereinbarter, unzureichend verpackter oder nicht sicher transportierbarer Gegenstände ablehnen.
Für Beförderungsverträge gelten die zwingenden transportrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die anwendbaren Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches und gegebenenfalls der CMR.
6. Möbelabbau und Möbelaufbau
Möbelmontagen umfassen ausschließlich die vereinbarten und für eine Demontage oder Montage geeigneten Möbelstücke.
Der Kunde hat erkennbare Vorschäden, fehlende Beschläge, Sonderkonstruktionen und bereits instabile Bauteile vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.
Der Auftragnehmer darf die Demontage oder Montage verweigern oder unterbrechen, wenn eine sichere und fachgerechte Ausführung aufgrund des Zustands des Möbels, fehlender Teile oder ungeeigneter räumlicher Gegebenheiten nicht möglich ist.
Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse, Arbeiten an tragenden Bauteilen sowie Bohr- und Befestigungsarbeiten in Bereichen mit unbekanntem Leitungsverlauf sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig sind.
7. Sperrmüllentsorgung bei Übersiedelungen
Die Sperrmüllentsorgung wird ausschließlich in Verbindung mit einer Übersiedelung und nur für die vorab vereinbarten Gegenstände angeboten.
Der Kunde muss Art und Umfang der zu entsorgenden Gegenstände richtig angeben und bestätigt, darüber verfügungsberechtigt zu sein. Nicht angekündigte oder gesetzlich nicht übernehmbare Abfälle dürfen abgelehnt werden.
Gefährliche Abfälle, Chemikalien, Flüssigkeiten, Batterien, asbesthaltige Materialien, kontaminierte Gegenstände und sonstige problematische Stoffe sind von der gewöhnlichen Sperrmüllentsorgung ausgeschlossen. Eine Übernahme ist nur aufgrund einer ausdrücklichen und gesetzlich zulässigen Vereinbarung möglich.
Die Entsorgung erfolgt ausschließlich über gesetzlich zulässige Wege und Stellen.
8. Gartentätigkeiten und Hochdruckreinigungen
Ausgeführt werden ausschließlich vereinbarte, einfache und gesetzlich zulässige Gartentätigkeiten sowie Hochdruckreinigungen geeigneter Flächen.
Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, empfindliche Materialien, lose Bauteile, Vorschäden, Gefahrenstellen und besondere Herstellerhinweise aufmerksam zu machen. Der Arbeitsbereich muss für die Dauer der Arbeiten zugänglich und ausreichend gesichert sein.
Ist eine Fläche oder ein Gegenstand für die gewählte Reinigung erkennbar ungeeignet oder besteht ein nicht vertretbares Beschädigungsrisiko, darf der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen oder unterbrechen.
Facharbeiten wie Baumfällungen, Pflanzenschutzmaßnahmen, bauliche Sanierungen oder andere reglementierte Tätigkeiten sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig sind.
9. Termine und Verzögerungen
Termine gelten nur dann als verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich bei angegebenen Zeiten um sorgfältig geplante Richtwerte.
Unvorhersehbare und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers können zu einer angemessenen Verschiebung der Leistungsfrist führen. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsbehinderungen, Straßensperren, extreme Wetterverhältnisse und unverschuldete technische Ausfälle.
Der Kunde wird über eine erhebliche Verzögerung ohne unnötigen Aufschub informiert.
Dauert ein Leistungshindernis unzumutbar lange an, stehen beiden Vertragsparteien die gesetzlichen Rechte zu. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug bleiben unberührt.
10. Preise und Zusatzleistungen
Maßgeblich ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis. Preisangaben verstehen sich einschließlich der für den jeweiligen Kunden gesetzlich auszuweisenden Abgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern er nicht ausdrücklich und eindeutig als unverbindlich bezeichnet wurde.
Wird bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag eine beträchtliche Überschreitung erkennbar, wird der Verbraucher unverzüglich informiert. Der Verbraucher kann anschließend der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen oder den Vertrag gegen Vergütung der bisher erbrachten Leistungen beenden.
Nachträglich gewünschte Änderungen und zusätzliche Leistungen werden gesondert verrechnet. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Transportmengen, weitere Leistungsorte, zusätzliche Möbelmontagen, nicht angekündigte Stockwerke, wesentlich längere Tragwege, zusätzliche Wartezeiten, fehlende Zufahrtsmöglichkeiten und zusätzlich vereinbarte Entsorgungen.
Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Preis oder, sofern keine Preisvereinbarung besteht, nach einem angemessenen Entgelt verrechnet. Der Kunde wird vor der Ausführung informiert, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
11. Stornierung und Abbestellung
Storniert oder bestellt der Kunde einen bereits verbindlich erteilten Auftrag ohne gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsgrund ab und ist der Auftragnehmer zur Leistung bereit, bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB bestehen.
Von diesem Entgelt werden jene Aufwendungen abgezogen, die sich der Auftragnehmer aufgrund der ausgefallenen Leistung erspart. Ebenfalls berücksichtigt wird, was durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erworben wurde oder absichtlich zu erwerben versäumt wurde.
Bereits erbrachte Leistungen, nachweislich entstandene Fremdkosten und auftragsbezogene Vorbereitungskosten sind zu vergüten, soweit sie nicht bereits anderweitig abgegolten sind.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen oder die Einnahmen aus einer anderweitigen Beauftragung höher sind.
Eine gewünschte Terminverschiebung gilt nicht automatisch als Vertragsänderung. Der Auftragnehmer wird sich um einen geeigneten Ersatztermin bemühen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nur, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Rücktritts- und Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
12. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, etwa per E-Mail, Telefon oder über eine Online-Benutzeroberfläche, oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss.
Eine bloße unverbindliche Anfrage oder Terminabklärung stellt noch keinen Vertragsabschluss dar und löst daher keine Rücktrittsfrist aus.
Für Verträge über die Beförderung von Waren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau festgelegten Zeitraums erbracht werden, besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Diese Ausnahme betrifft ausschließlich den entsprechenden Beförderungsvertrag. Zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen können weiterhin einem gesetzlichen Rücktrittsrecht unterliegen.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit einer rücktrittsfähigen Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, hat er bei einem späteren Rücktritt den gesetzlich vorgesehenen anteiligen Betrag für die bis dahin erbrachte Leistung zu bezahlen.
Nach vollständiger Vertragserfüllung erlischt das Rücktrittsrecht nur, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich verlangt und bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Erfüllung verliert.
Sofern ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine entsprechende Rücktrittsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.
13. Übergabe und Schadensanzeige
Der Kunde soll das Transportgut und die ausgeführten Leistungen bei Übergabe oder Abschluss im zumutbaren Umfang prüfen.
Erkennbare Schäden sollen möglichst sofort dokumentiert und mitgeteilt werden. Verdeckte Schäden sollen nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub gemeldet werden.
Bei Verbrauchern führt eine unterlassene sofortige Meldung nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche. Zwingende transportrechtliche Anzeige- und Verjährungsbestimmungen bleiben anwendbar.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer eine angemessene Möglichkeit zur Besichtigung, Dokumentation und Schadensminderung einzuräumen.
14. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte weder ausgeschlossen noch verkürzt.
Bei Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflichten, soweit sie auf die jeweilige Leistung anwendbar sind.
Zwingende Vorschriften des Transportrechts bleiben unberührt.
15. Haftung
Für Schäden während einer Beförderung gelten vorrangig die zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Transportrechts, insbesondere des Unternehmensgesetzbuches und gegebenenfalls der CMR.
Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden außerhalb zwingender transportrechtlicher Regelungen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch unrichtige Angaben des Kunden, eine vom Kunden zu vertretende ungeeignete Verpackung, verschwiegene Vorschäden, gewöhnliche Abnutzung, materialbedingte Schwächen oder eigenmächtige Eingriffe des Kunden verursacht wurden.
Beide Vertragsparteien haben zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung eines Schadens zu treffen.
16. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung, Abrechnung oder Dokumentation eines Auftrags erforderlich ist.
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der aktuellen Datenschutzerklärung.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch keine zwingenden Schutzbestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere § 14 KSchG.
18. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen und gesetzlich zulässige formlose Erklärungen eines Verbrauchers bleiben wirksam.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils anwendbare gesetzliche Regelung.



